Zusammenfassung des Urteils UV 2010/24: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer bezog seit 1996 eine ganze IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit. Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2001 erhielt er auch Leistungen der Unfallversicherung. Als seine IV-Rente in eine AHV-Rente umgewandelt wurde, stellte die Unfallversicherung die Invalidenrente ein. Der Beschwerdeführer erhob Einspruch und forderte weiterhin die Auszahlung der Unfallrente. Nach verschiedenen rechtlichen Überlegungen entschied das Gericht, dass die Unfallversicherung die Komplementärrente korrekt berechnet hatte und wies die Beschwerde ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2010/24 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 12.07.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid UVG Art. 20, UVV Art. 31 bis 33: Eine krankheitsbedingt ausgerichtete ganze Rente der IV trifft bei ihrer Umwandlung in eine AHV-Altersrente erstmals mit der UVG-Invalidenrente, ausgerichtet für die Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit, zusammen. Die Komplementärrente ist somit erst auf den Beginn des AHV-Rentenalters unter Berücksichtigung der ganzen AHV- Altersrente zu berechnen. ATSG Art. 66 und Art. 69 sind auf diese Leistungskoordination nicht anwendbar, da die Komplementärrenten- Regelung als Spezialnorm vorgeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juli 2011, UV 2010/24). |
Schlagwörter: | Rente; Komplementärrente; Invalidenrente; Renten; Unfall; UVG-Invalidenrente; Komplementärrenten; IV-Rente; Berechnung; Recht; Beschwerdeführers; Invalidität; Altersrente; Unfallversicherung; Verordnung; Geertsen; Bundesgericht; Invaliditätsgrad; Zusammentreffen; Urteil; Bundesgerichts; Anspruch; AHV-Rente; Ersatzkasse; Verdienstes; Kongruenz; Hinweisen; Teilinvalidität |
Rechtsnorm: | Art. 20 UVG ;Art. 63 ATSG ;Art. 66 ATSG ;Art. 69 ATSG ; |
Referenz BGE: | 115 V 266; 130 V 39; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 12. Juli 2011
in Sachen A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
gegen
Ersatzkasse UVG, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,
betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A.
A. bezog wegen einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit seit 1. Januar 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) bei einem Invaliditätsgrad von 80% (act. G 3.2/9, Verfügung vom 26. Juni 1997). Die verbliebene Arbeitsfähigkeit nutzte er für eine Erwerbstätigkeit bei der B. . Am 10. Oktober 2001 war er Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, aufgrund dessen ihm Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) durch die Ersatzkasse UVG ausgerichtet wurden (act. G 3.2/27). Die Unfallfolgen bewirkten eine andauernde Einschränkung seiner vormaligen Restarbeitsfähigkeit. Mit Mitteilung vom
17. Juni 2002 an den Versicherten hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, auf Gesuch vom 24. April 2002 hin fest, aufgrund der durchgeführten Rentenrevision sei der Invaliditätsgrad neu auf 100% erhöht worden, was jedoch seine Rente nicht beeinflusse (act. G 3.2/8). Mit Verfügung vom
10. September 2003 sprach ihm die Unfallversicherung neben einer Integritätsentschädigung ab 1. Oktober 2003 eine Invalidenrente zu, basierend auf einem angenommenen Jahresverdienst von Fr. 15'000.-- (als "Restwertverdienst") und einem Invaliditätsgrad von 75% im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit (act. G 3.2/40).
Als der Versicherte im Juli 2009 das 65. Altersjahr vollendete und seine bisherige IV-Rente in eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) umgewandelt wurde, stellte sich die Ersatzkasse auf den Standpunkt, es handle sich um das erste Zusammentreffen seiner UVG-Invalidenrente mit einer Rente der IV AHV. Sie berechnete die Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG und hielt fest, Art. 33
Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), der keine Neuberechnung der Komplementärrente vorsehe, wenn eine Rente der IV in eine Altersrente der AHV umgewandelt werde, finde auf die Konstellation beim Versicherten
keine Anwendung. Weil die AHV-Altersrente 90% seines versicherten Verdienstes, der Grundlage für die Berechnung der UVG-Invalidenrente gebildet habe, bei weitem übersteige, kam sie zum Schluss, dem Versicherten stehe ab Beginn der AHV- Altersrente am 1. August 2009 kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung mehr zu (act. G 3.2/59 und /64).
B.
Die Einsprache des Versicherten vom 28. Oktober 2009 (act. G 3.2/65) wies die Ersatzkasse mit Entscheid vom 18. Februar 2010 ab.
C.
Dagegen lässt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, am 19. März 2010 Beschwerde erheben mit dem Begehren: "Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 1. August hinaus und weiterhin eine ungekürzte Unfallrente auszuzahlen; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung wird angeführt, mit Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) seien das Überentschädigungsverbot sowie die Grundsätze der sachlichen, ereignisbezogenen und personellen Kongruenz gesetzlich geregelt worden. In Nachachtung von Art. 69 ATSG sei richtigerweise Art. 33 UVV gesetzeskonform auszulegen und zu beachten, dass die bisherige Rechtsprechung zu Fragen der Leistungskoordination von Sozialversicherungsleistungen aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr weitergeführt werden könne. Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf die UVG-Rente und die Altersrente der AHV bestünden aus völlig unterschiedlichen Rechtsgründen und dienten völlig unterschiedlichen Zweckbestimmungen, weshalb eine Koordination der
beiden Renten aufgrund von Art. 69 Abs. 1 ATSG zum Vorneherein ausgeschlossen sei. Dem von der Beschwerdegegnerin angeführten BGE 130 V 39 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Da die unfallbedingte Invalidität zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrads von 80% auf 100% geführt habe, liege bei der Rentenzusprechung ein Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 1 UVV vor. Entsprechend handle es sich bei der mit
Verfügung vom 10. September 2003 zugesprochenen Unfallrente um eine
Komplementärrente.
Die Beschwerdegegnerin beauftragte Fürsprecher René W. Schleifer, Zürich, mit ihrer Vertretung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2010 beantragt er die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und hält zur Begründung fest, es sei irrelevant, ob sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 10. Oktober 2001 eine zusätzliche bleibende Gesundheitsschädigung zugezogen habe. Tatsache sei, dass ihm wegen des Ereignisses nach Vergleichsgesprächen eine eigenständige Rente zugesprochen worden sei, das heisse keine Komplementärrente. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 69 ATSG zielten für den vorliegenden Fall am Prozessthema vorbei. Der vorliegende Sachverhalt stimme im Übrigen mit demjenigen von BGE 130 V 39 überein. Die massgebenden Gesetzesbestimmungen seien von der Beschwerdegegnerin somit korrekt angewendet, die Komplementärrente richtig berechnet und die Rentenzahlungen zu Recht per 31. Juli 2009 eingestellt worden.
Mit Replik vom 14. Mai 2010 und Duplik vom 11. Juni 2010 halten die Parteien an
ihren Standpunkten fest.
Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften, sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die einschlägigen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung mit Renten der IV bzw. Altersrenten der AHV richtig angewandt und somit zu Recht per 1. August 2009 die Komplementärrente unter Berücksichtigung der ganzen AHV-Rente des Beschwerdeführers errechnet hat. Nicht streitig ist demgegenüber die Berechnung der Komplementärrente im engeren Sinn bzw. das Ergebnis in Zahlen.
2.
2.1 Gemäss Art. 66 ATSG werden Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. Wann eine Überentschädigung vorliegt und nach welchen Gesichtspunkten allfällige Leistungskürzungen vorgenommen werden, regelt Art. 69 ATSG. Die Bestimmungen des ATSG waren im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns für den Beschwerdeführer (per 1. Oktober 2003) in Kraft und wären daher grundsätzlich anwendbar. Allerdings wollte der Gesetzgeber mit dem ATSG das bestehende Komplementärrentensystem der obligatorischen Unfallversicherung nicht ändern (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 13 zu Art. 66 und N 52 zu Art. 69 mit Hinweisen sowie Philipp Geertsen, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der
Säule [Art. 20 Abs. 2 UVG], Band 18 der St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft [SGRW], Zürich/St. Gallen 2011, S. 78). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Kongruenzgrundsätze sind auf Renten der obligatorischen Unfallversicherung somit lediglich dahingehend anwendbar, als sie in den einschlägigen Bestimmungen von UVG und UVV umgesetzt sind (vgl. zur [beschränkten] Umsetzung des Grundsatzes der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz in Art. 20 Abs. 2 UVG und den einschlägigen Verordnungsbestimmungen BGE 130 V 39 E. 4.1 S. 44 und Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2
Art. 20 UVG lautet wie folgt:
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes;
bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV der AHV, höchstens aber dem für Voll- Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren
Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV der AHV angepasst.
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der
Komplementärrenten in Sonderfällen.
Art. 20 Abs. 2 UVG geht nach dem in Erwägung 2.1 Gesagten als Spezialnorm der grundsätzlichen Regelung von Art. 66 und 69 ATSG vor. Wie Jean- Maurice Frésard und Margrit Moser-Szeless festhalten (L'assurance-accidents obligatoire, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV,
Aufl. 2007, S. 906 Rz 194 mit Hinweisen), schliesst Art. 20 Abs. 2 UVG bezüglich Renten die Anwendbarkeit jeder andern generellen Regel zur Überentschädigung aus und weicht insbesondere von Art. 69 ATSG ab (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_929/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.2.1). Gemäss dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 UVG wird dem Versicherten eine Komplementärrente gewährt, wenn er auch Anspruch hat auf eine Rente der IV auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die Komplementärrente entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV der AHV, höchstens aber dem für Voll- Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Sie wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV der AHV angepasst. Diese Fassung von Art. 20 Abs. 2 UVG beruht auf Ziff. 12 des Anhangs zum ATSG (AS 2002 3423 ff.) und ist seit
1. Januar 2003 in Kraft.
2.3 Aufgrund der weit gefassten Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3 UVG (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45 f. und S. 48 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2010 vom
4. Januar 2011 E. 3.3, je mit Hinweisen) hat der Bundesrat in Art. 31 bis 33 UVV die Details zu den Komplementärrenten geregelt. Mit der Revision vom 9. Dezember 1996 (vgl. AS 1996 3456) hat der Verordnungsgeber diese Ausführungsbestimmungen per
1. Januar 1997 der 10. AHV-Revision angepasst, gleichzeitig die bisher mehrfach als ungenügend kritisierte Komplementärrenten-Regelung verbessert und dabei den Grundsatz der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 in RKUV 1997 S. 45 ff. und Geertsen, a.a.O., S. 73 ff.). Von diesen Verordnungsbestimmungen ist nachfolgend die Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 unter dem Normtitel "Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen" sowie von Art. 33 Abs. 1 unter dem Normtitel "Anpassung von Komplementärrenten" auf den vorliegenden Streitfall zu prüfen:
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 UVV wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch (unfall-)versicherte Tätigkeit abgilt, wenn eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität entschädigt. Die ganze IV-Rente, die der Beschwerdeführer seit 1996 erhielt, entschädigte seine krankheitsbedingte Invalidität (bei einem Invaliditätsgrad von 80%; vgl. act. G 3.2/9). Die Erhöhung des Invaliditätsgrads durch die IV von 80% auf 100% beeinflusste die IV-Rente nicht, wie auch in der Mitteilung der IV-Stelle vom 17. Juni 2002 festgehalten wurde (act. G 3.2/8). Obwohl mit der Erhöhung des Invaliditätsgrads durch die IV offenbar die gestiegene Erwerbsunfähigkeit als Folge seines Unfalls vom
10. Oktober 2001 berücksichtigt worden war, entschädigte die unverändert ausgerichtete IV-Rente weiterhin allein die krankheitsbedingte Invalidität des Beschwerdeführers. Es fehlte somit an einem Teil der IV-Rente, der die obligatorisch (unfall-)versicherte Tätigkeit abgalt (vgl. Geertsen, a.a.O., S. 260), weshalb der Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 UVV nicht erfüllt und diese Berechnungsregelung für die UVG-Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2003 nicht anwendbar war. Es kann damit offen bleiben, ob Art. 32 Abs. 1 UVV auch aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zur Anwendung gelangen könnte, weil er sich allenfalls gar nicht auf die vorliegende Konstellation (teilerwerbstätiger IV-Vollrentner) beziehen könnte.
Bei der Rentenzusprechung durch die Ersatzkasse per 1. Oktober 2003 war auch eine Anrechnung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 UVV nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2009 vom 3. September 2009 E. 4.1). Die (bereits ganze) IV- Rente des Beschwerdeführers wurde infolge des Unfalls vom 10. Oktober 2001 nicht erhöht (vgl. act. G 3.2/9; die Umwandlung einer Hinterlassenenrente der AHV die Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV standen nicht zur Diskussion).
Beim Beschwerdeführer lag somit weder gemäss Abs. 1 noch gemäss Abs. 2 von Art. 32 UVV ein Sonderfall für die Berechnung der Komplementärrente vor. Vielmehr
traf seine Unfallrente bei Beginn (per 1. Oktober 2003) nicht mit einem zu berücksichtigenden Teil seiner IV-Rente zusammen (für eine AHV-Rente bestand zum damaligen Zeitpunkt [noch] kein Anspruch). Mithin handelt es sich bei der UVG- Invalidenrente, die dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2003 ausgerichtet wurde, mangels Anrechnung eines Teils seiner IV-Rente (oder einer AHV-Rente) nicht um eine Komplementärrente, wie die Beschwerdegegnerin in der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 10. September 2003 (act. G 3.2/40) festgehalten hat. Es lag auch keine sogenannt "unechte" Komplementärrente vor gemäss letztem Satzteil von Art. 20
Abs. 2 Satz 1 UVG ("höchstens aber dem für Voll- Teilinvalidität vorgesehenen Betrag"; zur Bezeichnung "unechte" Komplementärrente vgl. Geertsen, a.a.O., S. 88, besonders Fn 539). Da per 1. Oktober 2003 gemäss Art. 32 Abs. 2 UVV kein Teil seiner IV-Rente (oder einer AHV-Rente) in die Berechnung der UVG-Invalidenrente des Beschwerdeführers einzubeziehen war, kam es damals (noch) nicht zum "Zusammentreffen der erwähnten Renten" gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG. Bei der Berechnung der UVG-Invalidenrente des Beschwerdeführers lag somit mangels Anrechenbarkeit der IV-Rente ein von Art. 20 Abs. 2 UVG nicht erfasster Fall vor. Wie vorstehend dargelegt (E. 3.2), konnte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der UVG-Invalidenrente des Beschwerdeführers keinen Teil seiner IV-Rente anrechnen (Art. 32 Abs. 2 UVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2009 vom 3. September 2009
E. 4.1). Mangels Anrechnungsmöglichkeit fand somit auch keine Koordination der UVG-Invalidenrente mit seiner IV-Rente statt und die UVG-Invalidenrente wurde in Anwendung von Abs. 1 von Art. 20 UVG berechnet (vgl. Geertsen, a.a.O., S. 89 sowie
BGE 130 V 39 E. 4.2 S. 44 f., dem bezüglich entscheidrelevanter Fakten ein identischer
Sachverhalt zu Grunde liegt).
4.
Bei dieser Ausgangslage - Ausrichtung einer unkoordinierten UVG-Invalidenrente neben einer vorbestehenden krankheitsbedingten ganzen IV-Rente - kam es beim Beschwerdeführer bei der Ablösung seiner IV-Rente durch die Altersrente der AHV zum "erstmaligen Zusammentreffen" mit der UVG-Invalidenrente gemäss Art. 20 Abs. 2
Satz 2 UVG und war auf diesen Zeitpunkt hin (per 1. August 2009) die UVG-Komple
mentärrente zu berechnen. Da die Bestimmungen von Art. 31 bis 33 UVV keine einschlägige Sonderregelung enthalten, war gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG die AHV- Altersrente des Beschwerdeführers bei der Komplementärrenten-Berechnung vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl. zur letzteren Regel BGE 115 V 266 E. 2a S. 270 und Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch wenn das Ergebnis dieser Komplementärrenten-Berechnung stossend wirkt, da die neu errechnete UVG-Invalidenrente des Beschwerdeführers den Betrag Null ergab und daher seine bisherige UVG-Invalidenrente per 31. Juli 2009 eingestellt wurde, ist daran auch im Licht der einschlägigen Rechtsprechung nichts auszusetzen (vgl. BGE 130 V 39 und Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4 f.; vgl. indessen die Kritik von Geertsen, a.a.O., S. 303 ff.). Es besteht zudem weder eine (durch das Gericht zu füllende) Verordnungslücke noch Raum für die analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle, wie das Bundesgericht in BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45 ff. ausführlich darlegt (vgl. auch Frésard / Moser-Szeless, a.a.O.,
S. 908 Rz 205 und Fn 365). Auch Geertsen (a.a.O., S. 308 ff.) schlägt letztlich als Lösung für diese unbefriedigend geregelte Konstellation (Ausrichtung der AHV- Altersrente als erstmaliges Zusammentreffen von Leistungen der 1. Säule mit UVG- Rentenleistungen im Sinn von Art. 20 Abs. 2 UVG), bezugnehmend auf die Arbeitsgruppe Komplementärrenten, den Erlass einer entsprechenden Verordnungsbestimmung ("wohl analog zu Art. 32 Abs. 3 UVV") eine Änderung von Art. 20 Abs. 2 UVG vor, sollte der Grundsatz der (ereignisbezogenen) Kongruenz uneingeschränkt umgesetzt werden. Soweit ersichtlich sind jedoch bisher weder Gesetz- noch Verordnungsgeber tätig geworden.
Das Verbot der Neuberechnung der Komplementärrente bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV gemäss Art. 33 Abs. 1 UVV findet auf den vorliegenden Streitfall ebenfalls keine Anwendung. Dem Wortlaut und der Systematik nach (Normtitel: "Anpassung von Komplementärrenten") regelt Art. 33 Abs. 1 UVV die Neuberechnung von Komplementärrenten. Die Bestimmung setzt somit eine laufende Komplementärrente voraus und kann auf die erstmalige Festsetzung von Komplementärrenten nicht Anwendung finden. Nur wenn eine Komplementärrenten- Berechnung stattgefunden hatte (mit Begrenzung der Gesamtleistungen auf 90% des versicherten Verdienstes bzw. bei einer "unechten" Komplementärrente höchstens auf den für Voll- Teilinvalidität vorgesehenen Betrag [Art. 20 Abs. 2 Satz 1 UVG]), ist
der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 UVV erfüllt. Die Leistungsbeschränkung durch eine früher festgelegte Komplementärrente wirkt sich denn auch über den Beginn des AHV- Rentenalters hinaus aus (vgl. auch Geertsen, a.a.O., S. 297, Schema 18 zu Art. 33
Abs. 1 UVV) und auch Bezügerinnen und Bezüger einer UVG-Invalidenrente ohne Anspruch auf eine Rente der IV haben bei Eintritt ins AHV-Rentenalter gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente unter Anrechnung der ganzen Altersrente (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.2 S. 45).
Soweit der Beschwerdeführer fordert, Art. 33 UVV sei in Nachachtung von Art. 69 ATSG gesetzeskonform auszulegen und die bisherige Rechtsprechung zu Fragen der Leistungskoordination von Sozialversicherungsleistungen könne aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr weitergeführt werden, übersieht er, dass die Komplementär renten-Regelung von UVG und UVV den Regeln der Leistungskoordination von
Art. 63 ff. ATSG vorgeht und besonders Art. 69 ATSG bei dieser Koordination eben gerade nicht gilt (vgl. vorstehende E. 2.1 und 2.2.2).
5.
Zusammenfassend hatte die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. August 2009 eine Komplementärrente berechnet und dabei die AHV-Rente des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigt. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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